Abgeschlossenes Projekt

Anspruch und Realität von Budgetverhandlungen zur Umsetzung medizintechnischer Innovationen im Krankenhaus

Beginn: April 2009
Ende: November 2009

Hintergrund

Mit dem Verbotsvorbehalt des Sozialgesetzbuches (§137 c SGB V) und der sogenannten Innovationsklausel des Krankenhausentgeltgesetzes (§6 Abs. 2 KHEntG) will der Gesetzge-ber den Innovationstransfer im Krankenhaus ausdrücklich fördern. Angesichts von Praxisproblemen beim Innovationstransfer im Krankenhaus hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) das Deutsche Krankenhausinstitut mit einer entsprechenden Studie beauftragt. Das Projekt verfolgte zwei zentrale Ziele:

  • Zum einen waren die Ursachen für Praxisprobleme beim Innovationstransfer zu ermitteln.
  • Zum anderen sollten Handlungsoptionen für einen besseren Innovationstransfer im Krankenhaus aufgezeigt werden.


Methode

Das Projekt umfasste drei Forschungsmodule:

  • Eine standardisierte Repräsentativbefragung von Krankenhäusern zur Umsetzung des Verfahrens für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) und zur Vereinbarung von Zusatzentgelten in den Verhandlungen mit den Kostenträgern.
  • Ergänzende Telefoninterviews mit Krankenhäusern zu ausgewählten Fragestellungen.
  • Vertiefende Experteninterviews mit exponierten Vertretern von Krankenhäusern und Krankenkassen zu deren spezifischer Strategie und Problemsicht.


Ergebnisse

In den Entgeltverhandlungen spielen NUB eher eine untergeordnete Rolle. Für die Mehrheit der Krankenhäuser hat die Vereinbarung von NUB keine hohe Dringlichkeit oder Wichtigkeit. Dementsprechend stellen sie mehrheitlich nie, nur in Ausnahmefällen oder bei ausgewählten NUB entsprechende Anträge. Größere Relevanz hat die Vereinbarung von NUB insbesondere für die Universitätskliniken, darüberhinaus für andere Großkrankenhäuser oder Krankenhäuser mit Spezialisierung in einzelnen Leistungsbereichen.

Die Wahrscheinlichkeit einer NUB-Vereinbarung zwischen Krankenhäusern und Kostenträger vor Ort erhöht sich deutlich, wenn die Kostenträger die wissenschaftliche Evidenz für die jeweilige NUB gegeben sehen und die Kosten über Fallzahlen oder Erlösvorgaben steuern können. Umgekehrt bildet eine vermeintlich fehlende Evidenzbasierung, vielfach unter Verweis auf eigens in Auftrag gegebene Gutachten ihrer medizinischen Dienste (MDK/MDS), den wichtigsten Ablehnungsgrund für NUB seitens der Kostenträger.

Insbesondere die MDK-/MDS-Gutachten spielen eine überragende Rolle in den Entgeltverhandlungen zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern. Kostenträgerseitig bilden sie die maßgebliche Informationsquelle und Entscheidungsgrundlage für die Verhandler vor Ort. Nichtsdestotrotz werden sie den Krankenhäusern kaum zugänglich gemacht. Die Entscheidungsgrundlagen sind somit krankenhausseitig intransparent.

Lediglich für 35% aller NUB-Anträge kann letztlich ein Entgelt vereinbart werden. An der ersten Hürde des NUB-Verfahrens, der Prüfung durch das InEK, scheitern schon 40% aller NUB-Anträge. Abermals knapp 40% der erfolgreichen Anträge beim InEK scheitern an der Hürde der Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgeltes. Mit rund 28% vereinbarter Entgelte fallen die Erfolgsquoten medizintechnischer NUB unterdurchschnittlich aus.

Viele Detailregelungen des NUB-Verfahrens stoßen auf Kritik der betroffenen Krankenhäuser. Das gilt insbesondere für die Mehrfach- bzw. Wiederholungsanträge bei identischen NUB sowie die dezentralen Entgeltvereinbarungen durch Krankenhäuser und Kostenträger vor Ort. Aus Krankenhaussicht weist das NUB-Verfahren daher einen großen Änderungsbedarf auf.


Fazit

Der Verbotsvorbehalt nach SGB V ist zu stärken. Er hat ausdrücklich das Ziel, die Einführung von Innovationen in die stationäre Versorgung zu fördern. Eine Prüfung der Evidenz oder des Innovationspotenzials von NUB durch die Kostenträger oder in ihrem Auftrag durch den MDK/MDS ist deswegen ebenso wenig zulässig, wie die Ablehnung eines NUB-Entgeltes seitens der Kostenträger wegen vermeintlich mangelnder Evidenzbasierung. Die Praxis der Kostenträger, ohne gesetzliche Grundlage in den Entgeltverhandlungen eine zusätzliche Innovationshürde zu errichten, ist in jedem Fall zu beenden.

Das NUB-Verfahren sollte grundlegend überarbeitet werden, da es insgesamt zu bürokratisch und selbst ein Innovationshemmnis ist. In jedem Fall sollten separate Anträge durch jedes Krankenhaus bzw. jährliche Wiederholungsanträge bei identischen NUB entfallen. Des Weiteren sollten NUB-Entgelte unabhängig von einem Antrag des Krankenhauses vereinbart werden können. Vereinbarte NUB-Entgelte sollten grundsätzlich rückwirkend ab Jahresbeginn erstattungsfähig sein. Schließlich sollte das InEK verpflichtet werden, künftig positive wie negative NUB-Entscheide sachgerecht zu begründen.


Gefördert durch:
Bundesverband Medizintechnologie (BVMed)

Projektleitung

Dr. Karl Blum
Vorstand, Deutsches Krankenhausinstitut e.V. Leiter Geschäftsbereich Forschung

Dr. Matthias Offermanns
Senior Research Manager